01.01.2017

Bevor Sie ins Rutschen kommen.

Was Sie bei Eis und Schnee beachten sollten.

Nun kommt er wohl doch – der Winter. Ob und wieviel Schnee er bringt, wissen wir nicht. Wir können Ihnen aber sagen, was Sie als Mieter oder Hauseigentürmer bei Eis und Schnee beachten müssen. 

 

Winterdienst – Wer streut wo?

Die Stadt Dortmund hat in ihrer aktuellen Straßenreinigungssatzung eindeutig geregelt, wer wo für den Winterdienst zuständig ist. Generell muss zwischen der Räumung von Fahrbahnen und der von Gehwegen unterschieden werden. Der Dienst für die Fahrbahnen der Winterdienststufen I und II obliegt ganz klar uns als EDG Entsorgung Dortmund GmbH.

Oft sind die Mieter durch ihren Mietvertrag für den Winterdienst auf den Gehwegen verantwortlich.

Grundsätzlich sind die Hauseigentümer für die Winterwartung der Gehwege zuständig, auf deren Straßenseite der Fußweg liegt. Aber Achtung: Meist ist im Mietvertrag geregelt, dass der Mieter diese Pflicht übernehmen muss. Bei Mehrfamilienhäusern gibt es oft einen Schneefegeplan, oder jemand wurde extern entgeltpflichtig beauftragt, für das ganze Haus zu räumen. Klären Sie die Frage am besten gleich bei der Unterzeichnung eines neuen Mietvertrages, um späteren Ärger zu vermeiden. Sind sie sich nicht sicher, wie es bei Ihnen im Haus geregelt ist, fragen Sie Ihren Vermieter oder Hausverwalter.

Wichtige Fakten zur Winterdienstpflicht - Das „Wann“ ist eben auch wichtig.

Hat es geschneit und Sie sind in der Räumpflicht, gilt es u. a. folgende Punkte zu beachten:

  • Von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr müssen Sie Schnee und Glätte, außer bei starkem Schneefall, beseitigen.
  • Aus ökologischen Gründen dürfen Sie nur abstumpfende Mittel, wie Granulat oder Sand, verwenden.
  • Abtauendes Streugut darf nur zur Beseitigung von Verkehrsgefahren zum Einsatz kommen, z. B. wenn durch Eisglätte oder auf Gehwegen mit starkem Gefälle anders keine ausreichende Wirkung erzielt werden kann.
  • Gehwege müssen in einer Breite von ca. 1,50 m geräumt werden, damit mehreren Passanten die gleichzeitige Nutzung möglich ist.
  • Ist der Gehweg schmaler als 1,50 m, gilt die Sicherungspflicht für die gesamte Breite.
  • Bei öffentlichen Plätzen und Fußgängerzonen gelten die Ränder jeder Seite in einer Breite von 1,50 m als zu räumende Fläche.


Weitere Infos zum Winterdienst und zu allen anderen Dienstleistungen der EDG erhalten Sie bei unserem Kundenservice unter der Rufnummer (0231) 9111.111.

Wir wünschen Ihnen ein rutschfreies Jahr 2017.

Text: EDG Geschäftsführungsbüro / Kommunikation / Marketing
Foto:
EDG / Gratisography