16.12.2019

Bis zu 60 Lang­zeit­arbeitslose erhalten Arbeit.

Mehrwert für Dortmund und Dortmunder*innen: Arbeit für viele – Mehr Stadtsauberkeit

Bis zu 60 langzeitarbeitslose Personen erhalten Arbeit.

Am 12. Dezember 2019 beauftragte der Rat der Stadt Dortmund die Verwaltung, eine Ergänzungsvereinbarung zum Straßenreinigungsvertrag mit der EDG abzuschließen und die ästhetischen Reinigungs- und Wildkrautbekämpfungsmaßnahmen als weitere Sonderreinigung in den Straßenreinigungsvertrag aufzunehmen. Diese Leistungen der EDG werden ab dem 1. Januar 2020 zunächst für fünf Jahre unter Nutzung der Fördermöglichkeiten gemäß § 16i Sozialgesetzbuch, Zweites Buch erbracht. Dieser Ratsbeschluss führt zu einem stadtbildpflegerischen und sozialpolitischen Mehrwert: Die Reinigungs- und Wildkrautbekämpfungsmaßnahmen durch die EDG werden fortgesetzt.

Welche Bedeutung hat der Ratsbeschluss im Detail?

  • Die ästhetischen Reinigungs- und Wildkrautbekämpfungsmaßnahmen können übergangslos fortgesetzt werden, wenn die Förderung von 42 Mitarbeitern durch das Service Center lokale Arbeit (SCA) Ende 2019 ausläuft. Circa die Hälfte der SCA-Teilnehmer soll in diesem Aufgabenbereich weiterbeschäftigt werden! Die neuen Kollegen werden von ihren Erfahrungen profitieren.
  • Mit der Umsetzung des Ratsbeschlusses gelingen die arbeitsmarktpolitische Integration der Förderteilnehmer und die „soziale Teilhabe“. Die Beschäftigung bei der EDG und die Vergütung nach TVöD bedeuten finanzielle Sicherheit für die Teilnehmer und ihre Familien! Ihnen wird in vielfältiger Weise eine neue Perspektive geboten.
  • Es kommt zu einer Entlastung des Sozialhaushaltes bei den Transferleistungen bei der Stadt Dortmund.
  • Mit der Übernahme der Grünpflege und der ästhetischen Reinigungs- und Wildkrautbekämpfungsmaßnahmen und möglicherweise auch der Ausweitung der Intensivreinigung über die Nordstadt hinaus auf andere Stadtteile ist es der EDG gelungen, innerhalb kürzester Zeit über 100 neue Arbeitsplätze auf dem 1. Arbeitsmarkt zu schaffen!
  • Die EDG wird ihrem stadtgesellschaftlichen Auftrag gerecht, förderfähige Dienstleistungen zu entwickeln und Lösungen für kommunalwirtschaftliche und gesellschaftliche Herausforderungen anzubieten.

Zum Hintergrund

Im März 2018 fasste der Rat einen Umsetzungsbeschluss „Neuausrichtung der Stadtgrünpflege in Dortmund“: Seitdem werden die ästhetische Reinigung und Maßnahmen der Wildkrautbekämpfung auf öffentlichen Wegeflächen ganz im Sinne einer verbesserten Stadtbildpflege intensiviert durchgeführt. Die dafür eingesetzten 42 Mitarbeiter werden über die Maßnahme „Service Center lokale Arbeit“ (SCA) gefördert. Die Maßnahme läuft zum 31. Dezember 2019 aus. Zusätzlich hat die EDG seit mehr als 20 Jahren auch Kräfte des Arbeitsmarktinstrumentes der Arbeitsgelegenheiten (AGH) für Reinigungsaufgaben außerhalb der satzungsgemäßen Reinigung eingesetzt. Dieses Arbeitsmarktinstrument wurde jedoch Mitte dieses Jahres deutlich reduziert, sodass seitdem nur noch 50 AGH-Kräfte bei EDG beschäftigt werden.

Der EDG ist es in enger Abstimmung mit der Stadt Dortmund und dem Jobcenter gelungen, eine Lösung zu entwickeln, wie nach Auslaufen der genannten Fördermaßnahmen der deutlich positive Beitrag bei der Stadtbildpflege durch über 90 Personen (42 Mitarbeiter SCA, 50 AGH-Kräfte) weiterhin gesichert und negative Auswirkungen auf das ästhetische Erscheinungsbild im Dortmunder Stadtgebiet verhindert werden können. Dies ist mit dem klaren politischen Willen und Auftrag an die EDG zur „Reinigung und Pflege aus einer Hand“ verbunden. Hierzu bestehen Ratsbeschlüsse und vertragliche Vereinbarungen zur ästhetischen Reinigung und Wildkrautbekämpfung sowie Pflege des Straßenbegleitgrüns.

Ab Januar 2020 erfolgt eine Zuweisung von langzeitarbeitslosen Personen ab dem 26. Lebensjahr, die mindestens sechs der letzten sieben Jahre Arbeitslosengeld II bezogen haben, durch das Jobcenter. Das Jobcenter übernimmt die Qualifizierungskosten und die Personalkosten über einen Zeitraum von maximal fünf Jahren – gefördert mit Mitteln des Bundes nach dem Teilhabechancengesetz, hier der Förderung nach § 16i SGBII (Sozialgesetzbuch, Zweites Buch). Die nicht erstattungsfähigen Kosten, z. B. für Sachaufwendungen, übernimmt die Stadt aus Haushaltsmitteln.


Text: EDG Geschäftsführungsbüro/Kommunikation/Strategische Unternehmensentwicklung Kommunal
Foto:
Dominik Asbach